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Mündliche Prüfung
Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftliche Prüfung bestanden hat. Bewerberinnen und Bewerber sind von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Dann ist die Prüfung nicht bestanden.
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird jedem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Telefonische Vorweganfragen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet.
Die mündlichen Prüfungen finden im Frühjahr nach der schriftlichen Prüfung statt. Die Kammergeschäftsstelle wird allen Prüflingen den Prüfungsbeginn und Prüfungsort mit besonderer schriftlicher Ladung rechtzeitig mitteilen.