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Bewertung der Aufsichtsarbeiten

Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfern persönlich bewertet. Für die schriftliche Prüfung wird eine Gesamtnote gebildet, die sich aus der Summe der einzelnen Noten, geteilt durch deren Zahl, errechnet.

Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistung werden sechs Notenstufen gebildet. Es bedeuten:

Note 1 sehr gut eine hervorragende Leistung
Note 2 gut eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistung
Note 3 befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird
Note 4 ausreichend eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen Mängeln, durchschnittlichen Anforderungen entspricht
Note 5 mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
Note 6 ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung

Eine nicht abgegebene Arbeit wird mit „ungenügend“ bewertet.

Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird jedem Bewerber schriftlich bekannt gegeben. Telefonische Vorweganfragen werden aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht beantwortet.

Die Bewerberin bzw. der Bewerber ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, wenn die Gesamtnote für die schriftliche Prüfung die Zahl 4,5 übersteigt. Er oder sie hat die Prüfung nicht bestanden.

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