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2024

 

Maßnahme Art und Charakter des Verstoßes Verantwortlich für den Verstoß Datum der Veröffentlichung
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Feststellung der sog. PEP-Eigenschaft, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Risiken, § 5 Abs. 1 GwG

  • Verletzung der Pflicht zur Dokumentation oder regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 GwG

  • Verletzung der Pflicht zur Prüfung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt oder der Pflicht zur Identifizierung eines wirtschaftlichen Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2

  • Verletzung der Pflicht beim Vertragspartner zur Identitätsprüfung einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten nicht einzuholen, § 12 Abs. 3 S. 2 GwG
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.2024
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Duldung einer Vor-Ort-Prüfung, § 52 Abs. 3
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.2024
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Prüfung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt oder der Pflicht zur Identifizierung eines wirtschaftlichen Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht beim Vertragspartner zur Identitätsprüfung einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten nicht einzuholen, § 12 Abs. 3 S. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur richtigen und kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Nicht- oder nicht vollständigen Aufzeichnung oder Aufbewahrung von Angaben, Informationen, Ergebnissen der Untersuchungen, Erwägungsgründen oder nachvollziehbaren Begründung des Bewertungsergebnisses, § 8 GwG
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.2024
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Duldung einer Vor-Ort-Prüfung, § 52 Abs. 3
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.2024
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Risiken, § 5 Abs. 1 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Dokumentation oder regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Prüfung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Prüfung, zur Identifizierung eines wirtschaftlichen Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.204
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Risiken, § 5 Abs. 1 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Dokumentation oder regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Vornahme und Prüfung der Identifikation des Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner auftretenden berechtigten Person in der vorgeschriebenen Weise, § 10 Abs. 1 Nr. 1 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Prüfung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Prüfung, zur Identifizierung eines wirtschaftlichen Berechtigten, § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur richtigen und kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.2024
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Feststellung, ob es sich bei dem Vertragspartner oder bei dem wirtschaftlichen Berechtigten um eine sog. PEP (politisch-exponierte-Person) handelt, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Dokumentation oder regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 GwG
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 12.06.2024
Bußgeld i.H.v. 3.000,00 €
  • Verletzung der Pflicht zur Feststellung der sog. PEP-Eigenschaft, § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der Risiken, § 5 Abs. 1 GwG
  • Verletzung der Pflicht zur Dokumentation oder regelmäßigen Überprüfung und Aktualisierung der Risikoanalyse, § 5 Abs. 2 GwG
Natürliche Person (§ 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 GwG) 30.06.2024

 

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