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Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie wir bereits mit Artikel vom 25.02.2022 informierten, haben die intensiven Bemühungen auf Bundes- und Landesebene dazu geführt, dass vor dem 7. März 2022 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet werden. Aufgrund des anhaltenden coronabedingten Arbeitsaufkommens in den Steuerberatungskanzleien und der abermaligen Verlängerung der Corona-Wirtschaftshilfen, hat die Bundessteuerberaterkammer BMJ und BfJ mit gleichlautendem Schreiben am 25. Februar 2022 aufgefordert, diese „Fristverlängerung“ bis Ende Mai 2022 auszudehnen.

Das Schreiben finden Sie entweder mit Interaktionsmöglichkeit auf unserer Kollaborationsplattform stbk.online oder im geschützten Mitgliederbereich unserer Homepage unter der Rubrik "Ihre Kammer" > "Geschützter Bereich" > "Aktuelle Meldungen".

 

Erscheinungsdatum:

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