Steuerpflichtige fragen sich oft, welche Versicherungsbeiträge sie wie von der Steuer absetzen können. Beiträge werden daher in der Steuererklärung nicht bzw. nicht hinreichend als Sonderausgaben oder Werbungskosten deklariert. Altersvorsorgeaufwendungen und Beiträge zu anderen Versicherungen haben jedoch das Potential, das zu versteuernde Einkommen und damit die individuelle Steuerlast erheblich zu verringern.
Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung
Steuerpflichtige können Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Unter die Basisversorgung fallen u. a. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur landwirtschaftlichen Alterskasse, zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen und zur sogenannten Rürup-Rente. Für das Jahr 2019 erkennt das Finanzamt 88 Prozent dieser Beiträge bis zu einer Bemessungsgrenze von maximal 21.388 Euro als Sonderausgaben an. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.
Beiträge zur Riester-Rente
Die Riester-Rente kennen viele. Diese wird in der Ansparphase durch Zulagen und Steuervorteile in Form eines Sonderausgabenabzugs vom Staat gefördert. Der Sonderausgabenabzug in Höhe von maximal 2.100 Euro wird jedoch nur gewährt, wenn er sich für den Steuerpflichtigen gegenüber der Gewährung von Zulagen als günstiger darstellt. Der Betrag verdoppelt sich auch hier bei zusammenveranlagten Ehegatten, wenn beide zum begünstigten Personenkreis gehören. Die jährliche Grundzulage beträgt bis zu 175 Euro. Die Kinderzulage beträgt bei vor 2008 geborenen Kindern 185 Euro pro Kind, bei ab 2008 geborenen Kindern 300 Euro pro Kind. Die sogenannte Günstigerprüfung erfolgt dabei automatisch durch das Finanzamt. Dabei sind die gezahlten Riester-Beiträge, der individuelle Steuersatz und die Anzahl der Kinder von entscheidender Bedeutung.
Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Dem Steuerpflichtigen steht auch für sonstige Vorsorgeaufwendungen ein Sonderausgabenabzug zu. Neben der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen darunter auch Beiträge für eine Haftpflicht-, Risikolebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Lebens- oder Rentenversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sind ebenfalls begünstigt.
Die absetzbare Höchstgrenze liegt hier bei 1.900 Euro pro Jahr für Arbeitnehmer und Beamte sowie 2.800 Euro für Selbstständige. Bei Verheirateten sind die für die beiden Ehepartner jeweils geltenden Beträge zu addieren. Die Höchstbeträge werden allerdings oftmals durch die Beiträge für die Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung bereits ausgeschöpft. Ein weiterer Entlastungseffekt durch die Beiträge für andere Versicherungen wird daher nur im Einzelfall eintreten.
Andere Versicherungen
Beiträge für Versicherungen, die ausschließlich berufliche Risiken abdecken, können in der Regel unbegrenzt als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu gehören die Berufshaftpflicht-, die Arbeitsrechtsschutz- oder eine Unfallversicherung, die nur bei Arbeitsunfällen greift.
Die Beiträge zu einer Hausrats- oder privat veranlassten Rechtsschutzversicherung sind hingegen nicht von der Steuer absetzbar. Letztlich muss für jede Versicherung individuell geprüft werden, ob eine steuerliche Entlastung möglich ist.
Fazit
Wer sich nicht sicher ist, ob und wie Versicherungsbeiträge steuerlich zu berücksichtigen sind, sollte sich Unterstützung bei der Erstellung der Steuererklärung besorgen. Bei Fragen und Unsicherheiten rund um die steuerliche Behandlung von Versicherungsbeiträgen stehen Steuerberater als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung. Steuerberater werden dabei immer auch die steuerlichen Auswirkungen in der Auszahlungsphase prüfen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.
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