Steuerpflichtige dürfen sich dieses Jahr freuen. Wer verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann seit Jahresbeginn von verlängerten Steuererklärungsfristen Gebrauch machen. Bisher galt als Abgabefrist für Steuererklärungen der 31. Mai des Folgejahres. Die Steuererklärung für 2017 war also zum 31. Mai 2018 fällig. Bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung verlängerte sich diese Frist bis zum Jahresende, also in diesem Beispiel bis zum 31. Dezember 2018.
Die Neuregelung bewirkt nun, dass sich ab dem Veranlagungsjahr 2018 die allgemeine Frist um zwei Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres und bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung vom 31. Dezember des Folgejahres auf den letzten Tag des Monats Februar des Zweitfolgejahres verlängert. Fällt der letzte Tag der Frist auf ein Wochenende, ist der darauffolgende Montag der maßgebliche Stichtag.
Das bedeutet konkret: Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 muss bis zum 31. Juli 2019 beim Finanzamt eingereicht werden. Bei Inanspruchnahme einer steuerlichen Beratung verlängert sich die Abgabefrist auf den 2. März 2020.
Verpflichtung zur Abgabe
Das dargestellte Fristenmodell gilt nur für Personen, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind. Wer ausschließlich Lohn von einem Arbeitgeber bezieht, muss sich in der Regel nicht gegenüber dem Finanzamt erklären. Häufig lohnt sich allerdings die Abgabe einer Steuererklärung, da mit einer Steuererstattung zu rechnen ist. Für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung hat der Arbeitnehmer dann vier Jahre Zeit. Für das Veranlagungsjahr 2018 endet die Frist am 31. Dezember 2022.
Verpflichtet sind beispielsweise Rentner, sofern ihr Einkommen für den Veranlagungszeitraum 2018 den Grundfreibetrag von 9.000 Euro – bei Ledigen – beziehungsweise 18.000 Euro – bei Verheirateten – übersteigt und bei zusammenveranlagten Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination 3 und 5 beziehungsweise 4 mit Faktor oder Personen, die mehr als 410 Euro zu ihrem Haupteinkommen hinzuverdient haben. Des Weiteren besteht die Verpflichtung beispielsweise für Personen, denen ein Freibetrag bewilligt wurde, die Arbeitslosengeld oder mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld erhalten haben.
Fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auf, sollte dieser Aufforderung unter Einhaltung der vom Finanzamt gesetzten Frist auch gefolgt werden. Der Steuerpflichtige wird sich dann regelmäßig nicht darauf berufen können, dass die Bedingungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt sind.
Verlängerung der Abgabefrist
Der Antrag einer Fristverlängerung ist in unverschuldeten Ausnahmefällen möglich. Der Antrag sollte unter Angabe der Steuernummer und Nennung eines neuen Termins schriftlich erfolgen und kurz begründet werden. Als Gründe können u. a. Krankheit, fehlende Belege oder Umzug in Betracht kommen.
Verspätungszuschläge
Wird die Einkommensteuererklärung gar nicht oder zu spät abgegeben, kann dies unangenehme Folgen haben. Während bisher die Festsetzung eines Verspätungszuschlags dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen des Finanzamts lag, gelten ab 2019 verschärfte Regeln.
Ein Ermessensspielraum bleibt dem Finanzamt nur noch, wenn die Steuererklärung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben wurde. Danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag von Amts wegen erheben. Dieser automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro angefangenen Monat. Höchstens darf er 25.000 Euro betragen. Ein Verspätungszuschlag ist auch dann zwingend festzusetzen, wenn in Beraterfällen die in einer Vorabanforderung durch das Finanzamt gesetzte Abgabefrist nicht eingehalten wurde.
Wird zum Beispiel die Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen für das Jahr 2018 erst im März 2020 abgegeben, muss das Finanzamt für acht Monate Verspätungszuschlag berechnen: August 2019 bis März 2020. Der Verspätungszuschlag beträgt 8 x 25 Euro = 200 Euro und muss zusätzlich zur fälligen Steuer gezahlt werden.
Ein automatischer Verspätungszuschlag erfolgt indessen nicht, wenn das Finanzamt die Steuer auf
0 Euro oder eine Steuererstattung festsetzt. In diesen Fällen kann das Finanzamt auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags verzichten.
Wer seine Steuererklärung regelmäßig zu spät abgibt, dem drohen zusätzlich Zwangsgelder, Zinsen oder Steuerschätzungen.
Fazit
Die verlängerten Abgabefristen sind nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite besteht aus drohenden Sanktionen, insbesondere den Verspätungszuschlägen, die dem Finanzamt kaum mehr Ermessensspielraum belassen. Um die negativen Folgen einer Fristversäumnis gar nicht erst eintreten zu lassen, sollte rechtzeitig ein Steuerberater hinzugezogen werden. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.
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