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Verbandsinformation für Unternehmen, die ein Kassensystem einsetzen; Hinweis auf TSE-Implementierungspflicht

Seit dem 01. Januar 2020 schreibt der Gesetzgeber vor, dass elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten sind, um die in der Kasse gespeicherten Daten vor unzulässigen nachträglichen Veränderungen zu schützen. Da Entwicklung, Zertifizierung und Produktion der TSE'en bis zum 01. Januar 2020 nicht so weit vorangeschritten waren, dass tatsächlich eine Ausstattung aller elektronischen Registrierkassen erfolgen konnte, hatten Bund und Länder entschieden, dass es bis zum 30. September 2020 von den Finanzämtern nicht beanstandet wird, wenn eine elektronische Registrierkasse ohne die vorgeschriebene TSE betrieben wird.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen informierte Sie mit Mailschreiben vom 15. Juli 2020 mit einem auf der Internetseite veröffentlichten Informationsschreiben unter welchen Voraussetzungen eine antragslose, stillschweigende Fristverlängerung längstens bis zum 31. März 2021 gewährt werden konnte.

Bereits seit Mitte 2020 bieten vier TSE-Hersteller zertifizierte TSE auf dem Markt an. In zahlreichen Eingaben des vergangenen Jahres wurde auf beschränkte Kapazitäten beim Kassenfachhandel wegen der Umstellung der Kassensysteme im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 hingewiesen. Diese Erschwernisse bestehen inzwischen nicht mehr. Auch Unternehmen, die ihr Kassensystem nicht an eine lokale sog. Hardware-TSE anschließen wollen, sondern eine Cloud-TSE bevorzugen, können seit Mitte Februar 2021 zwischen mehreren Anbietern wählen, die zertifizierte Sicherheitslösungen anbieten.

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen möchte Sie mit dem „Informationsblatt zur fristgerechten TSE-Implementierung bei Kassensystemen“ darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen noch eine letzte antragsgebundene Fristverlängerung durch das örtlich zuständige Finanzamt gewährt werden könnte.

Die niedersächsischen Finanzämter sind entsprechend informiert worden. Das o. g. Informationsschreiben steht zum Download auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern zum Download zur Verfügung gestellt werden (Rubrik Steuern/Steuermerkblätter und Broschüren). Dort finden Sie weitere Merkblätter zur Kassenführung:

 

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