mit Schreiben vom 19. Februar 2021 hat sich die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an das BMJV und das Bundesamt für Justiz (BfJ) gewandt und unter Verweis auf fortbestehende Zusatzbelastungen für Steuerberaterinnen und Steuerberater im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie eine Verlängerung der Frist zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 gefordert.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2021 hat das BMJV erfreulicherweise mitgeteilt, dass auf Eingabe der BStBK vom 19. Februar 2021 eine Verständigung mit dem BfJ stattgefunden hat, wonach Ordnungsgeldverfahren gemäß § 335 HGB wegen Nichtoffenlegung der Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2019 erst nach den Osterfeiertagen eingeleitet werden. Die Unternehmen haben auch dann immer noch die gesetzliche Nachfrist von sechs Wochen, bevor es zu Sanktionen kommt.
Damit wird faktisch die Offenlegungsfrist nochmals bis zum 5. April 2021 verlängert. Das BfJ hatte die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens auf Eingabe der BStBK hin bereits vom Januar auf den 1. März 2021 verschoben.
Das BfJ hat diese Information aktuell auf seiner Homepage ergänzt.
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