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Miet- und Pachtzahlungen in der Überbrückungshilfe III

Das BMWi hat folgende Klarstellung zu der Frage mitgeteilt, wie im Rahmen der Überbrückungshilfe III mit Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter der antragstellenden Unternehmen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung umzugehen ist. Es geht bspw. um Mietzahlungen einer Betriebs-GmbH an den Mehrheitsgesellschafter und Eigentümer des Betriebsgebäudes.

Das BMWi vertritt dazu folgende Auffassung und hat auch die Bewilligungsstellen entsprechend informiert.

„Viele Antragsteller und prüfende Dritte gehen offenbar davon aus, dass Mietzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich förderfähig sind, sofern die Miete an den Gesellschafter als natürliche Person gezahlt wird. Das ist nicht korrekt.

Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich daher gerne klarstellen, dass diese Vorgehensweise nicht in Einklang mit den Regelungen in den Vollzugshinweisen und FAQ steht, wonach (i) Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und (ii) steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten: „Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.“ (ÜH III FAQ Ziffer 5.2) Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst. Dabei wird aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt. Dies bedeutet, dass im Falle von steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen, Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind (unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen an eine natürliche Person handelt oder nicht).

Die in den FAQ enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, ist lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge sind bspw. Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen.

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen, steht es den Antragstellenden jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also bspw. die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden (in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, vgl. ÜHIII FAQ Ziffer 2.4).

Gegebenenfalls notwendige Korrekturen bereits gestellter Anträge können im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen.“

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