Aktuell kursiert die Meldung, dass es einen Durchbruch bei der Fristverlängerung zu den Schlussabrechnungen gäbe. Es wird Anfang Mai als voraussichtlich neues Abgabedatum genannt.
Klarstellung: Das aktuelle Fristende ist der 31. März 2024. Für alle bis dahin nicht eingereichten Schlussabrechnungen erhalten die prüfenden Dritten Anfang April eine Mahnung. Die Schlussabrechnung ist in den auf die Mahnung folgenden vier Wochen, also bis Anfang Mai, einzureichen (vgl. Ziffer 5 Absatz 6 Vollzugshinweise). Voraussetzung: Es wurde bereits ein Organisationsprofil angelegt.
Bundessteuerberaterkammer, Deutscher Steuerberaterverband, Wirtschaftsprüferkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer sind in intensiven Gesprächen mit Verantwortlichen auf Bundes- und Landesebene, um Erleichterungen im Prüfverfahren und Fristverlängerung für die prüfenden Dritten zu erzielen. Sobald es zu Einigungen kommt, werden wir Sie sofort informieren. Alle anderen kursierenden Informationen sind nicht zutreffend.
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