Aufwendungen für typische Berufskleidung können als Werbungskosten bei der Steuer abgezogen werden. Aber was ist eigentlich typische Berufskleidung? Die Grenzen sind hier oft nicht leicht zu ziehen.
Überlassung von typischer Berufskleidung durch den Arbeitgeber
Bei typischer Berufskleidung kann es sich um Kleidung handeln, die getragen wird, um die private Kleidung zu schonen, wie z. B. der Arztkittel, oder auch um Schutzkleidung, wie Helme oder Sicherheitsschuhe.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung überlässt, z. B. die Uniform eines Polizisten, so ist diese Überlassung steuerfrei. Auch die Gestellung der typischen Berufskleidung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt, z. B. Schutzbrillen, Helme usw., ist steuerfrei.
Schwierig ist eine Abgrenzung aber dann, wenn die Berufskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Etwa der schwarze Anzug eines Kellners, der auch zu feierlichen, privaten Anlässen getragen werden kann. Diese Fragen haben immer wieder Anlass zur Rechtsprechung gegeben.
Überlassung von Zivilkleidung oder bürgerlicher Kleidung
Wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Zivilkleidung bzw. bürgerliche Kleidung unentgeltlich oder verbilligt überlässt, führt dies grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn die Kleidung z. B. das Firmenlogo aufweist. Allein die Tatsache, dass eine bestimmte Kleidung aufgrund einer dienstlichen Weisung getragen werden muss, macht sie noch nicht zur typischen Berufskleidung.
Andererseits hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung bürgerlicher Kleidung bejaht. Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal einheitliche, bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/Halstücher) zur Verfügung gestellt hat. Die Unterscheidungen sind nicht immer leicht nachvollziehbar.
Was kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen?
Wenn typische Berufskleidung vorliegt, handelt es sich dabei um Arbeitsmittel, für die die Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dazu gehören z. B. die Kosten für die Reinigung, auch für die Wäsche in der eigenen Waschmaschine. Entscheidend ist aber, ob es sich um typische Berufskleidung handelt.
Der BFH hat z. B. geurteilt, dass die Aufwendungen eines Oberkellners für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs (hochwertiger Frack/Smoking) dann als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn der Kellner nach einer Dienstvorschrift verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.
Auf der anderen Seite hat der BFH die Kosten für einen Trachtenanzug eines Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer diesen zu tragen verpflichtet gewesen ist. Der BFH stellt hier darauf ab, dass auch die private Nutzung der Trachtenkleidung als sog. bürgerliche Kleidung angesichts des Arbeitsortes nicht ausgeschlossen erscheint.
Nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat der BFH ferner Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers, die weiße Kleidung eines Masseurs, weiße Schuhe, Hemden oder Socken bei Ärzten sowie die Kleidung einer Instrumentalsolistin.
Dagegen hat der BFH die Kosten eines schwarzen Anzugs für einen Geistlichen und einen Leichenbestatter zum Abzug zugelassen.
Fazit
Die Abgrenzung von normaler Kleidung und typischer Berufskleidung ist, wie man sieht, nicht immer einfach. Ein Fachmann muss daher die einschlägige Rechtsprechung kennen und auf den konkreten Sachverhalt anwenden können. Um dabei keine Fehler zu begehen, sollte im Zweifelsfall ein Steuerberater zu Rate gezogen werden. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Webseite der Steuerberaterkammer Niedersachsen.
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