Im Hinblick auf die anhängigen Verfahren 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 vor dem BVerfG wird derzeit vermehrt Einspruch gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen eingelegt und Aussetzung der Vollziehung (AdV) sowie Ruhen des Verfahrens beantragt. Aus der Praxis ist bekannt geworden, dass Finanzämter antragsgemäß das Verfahren ruhen lassen und AdV gewähren, jedoch mit dem expliziten Hinweis, dass für die Dauer der Aussetzung bei endgültiger Erfolglosigkeit des Einspruchsverfahrens wiederum Zinsen nach § 237 AO festgesetzt würden.
Dies ist nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer unzutreffend und unzulässig.
Den Volltext lesen Sie nach dem Login unter "Für Steuerberater" > "Geschützer Bereich" > "Berufspraxis" oder, wenn Sie bereits eingeloggt sind, dann klicken Sie bitte hier.
Erscheinungsdatum: