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Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu den Billigkeitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen nach § 13a Absatz 3 Satz 5 ErbStG

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

anbei finden Sie die o. g. Erlasse, auf die sich die Finanzbehörden bereits am 30. Dezember 2021 geeinigt haben. Die Erlasse sind bislang nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Die erbschaft- und schenkungssteuerliche Begünstigung bei Übertragungen von Betriebsvermögen ist u. a. an die Einhaltung der sog. Mindestlohnsumme geknüpft. Corona-bedingt kann es zum Unterschreiten der Mindestlohnsumme und damit zu einer Nachversteuerung kommen. Die Bundessteuerberaterkammer hatte sich hier schon frühzeitig für eine Anpassung der Regelungen eingesetzt.

Die gleich lautenden Erlasse der Länder sehen jetzt u. a. die Möglichkeit einer abweichenden Festsetzung oder eines Erlasses vor, sofern ein Unterschreiten der Mindestlohnsumme im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2022 corona-bedingt war. Sie stellen auf die Krise bezogen Bedingungen fest, die einzelfallbezogen geprüft werden. Einzelheiten können dem beigefügten Erlassen entnommen werden.

Anlagen:

Erscheinungsdatum:

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