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Fristverlängerungen für die Einreichung der Schlussabrechnungen bis 31. Januar 2024 beantragen

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Fristverlängerung für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen bis zum 31. Januar 2024 möglich ist. Hierfür ist es erforderlich, dass ein Organisationsprofil im digitalen Antragsportal angelegt wird. Die Fristverlängerung kann dann bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.

Bitte beachten Sie, dass die Bewilligungsstellen im Anschluss zunächst mit den Rückforderungen der „Nichtrückmelder“ (die bis 31. Januar 2024 weder eine Schlussabrechnung eingereicht noch eine Verlängerung beantragt haben) beginnen werden. Darum sollten noch offene Schlussabrechnungen nun schnellstmöglich eingereicht oder eine Fristverlängerung beantragt werden. Dies gilt nach Auskunft des BMWK auch in den Fällen, in denen gegen einen vorläufigen (teil-)bewilligenden Bescheid Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wurde.

Erscheinungsdatum:

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