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Fristablauf für die Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen / Umgang mit laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wie Ihnen bereits bekannt ist, lief die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung am 31. Oktober 2023 aus. Im Falle einer beantragten Verlängerung endet die Frist am 31. März 2024. Hierfür muss ein Organisationsprofil im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten angelegt werden. 

Wenn auch nach Ablauf des 31. Oktober 2023 weder eine Schlussabrechnung noch eine Fristverlängerung beantragt wurde, werden im November 2023 Erinnerungsschreiben an die prüfenden Dritten und die Antragsteller versendet. Hierin wird nach Angaben des BMWK ein Passus enthalten sein, wonach bis zum 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn weder die Schlussabrechnung eingereicht noch die Fristverlängerung beantragt wurde. 

Zudem stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Schlussabrechnungs-Einreichung innerhalb der Frist bzw. bei verlängerter Frist bis 31. März 2024 überhaupt erfolgen muss. Daher möchten wir auf die nachstehende Information des BMWK für die prüfenden Dritten hinweisen:

  1. Für alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Pakets müssen die prüfenden Dritten fristgerecht die Schlussabrechnung vollständig einreichen (Paket absenden), auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorläufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anhängig ist.

  2. Zu einem vollständig abgelehnten Antrag gibt es keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anhängig ist. Auch in diesen Fällen ist für alle übrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Pakets die Schlussabrechnung fristgerecht im Paket einzureichen (Paket absenden).

  3. Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag besteht keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, für alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Anträge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht beschiedener Antrag später beschieden, kann er nachträglich dem Schlussabrechnungs-Paket zugefügt werden, indem die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten zum Zurückziehen der Schlussabrechnung auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.

Des weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass mittlerweile auch der Service-Desk der BMWK per Bandansage über die Hotline sowie in Antwort-E-Mails darauf verweist, dass bis 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn nicht bis 31. Oktober 2023 die Schlussabrechnung eingereicht oder die Fristverlängerung beantragt wurde.

Erscheinungsdatum:

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