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Frühjahrsputz vom Fiskus unterstützt

Im Frühjahr wird es wieder heller und der Staub in den Ecken ist besser zu sehen: Zeit für den Frühjahrsputz! Aber nicht jeder will oder kann selber Schränke rücken oder zum Fensterputzen auf die Leiter steigen. Wenn man sich für den Haushalt Unterstützung holt, hilft unter dem Stichwort „haushaltsnahe Dienstleistungen“ auch der Fiskus.

Definition und grundsätzliche Unterscheidung
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind grundsätzlich dann gegeben, wenn die Tätigkeiten normalerweise von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden und wenn sie mit der Haushaltsführung zusammenhängen. Reinigungs- oder auch Gartenarbeiten sind hierfür gängige Beispiele. Lässt man diese Arbeiten von Haushaltshilfen oder selbstständigen Dienstleistern erledigen, können die Aufwendungen dafür steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Allerdings nur wenn sie nicht schon als Betriebsausgaben oder Werbungskosten, als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben abgezogen werden.

Drei Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen
Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Arten von haushaltsnahen Dienstleistungen mit unterschiedlicher steuerlicher Behandlung:

  1. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Haushalt (Minijobs mit einer Verdienstobergrenze von 450 Euro monatlich): Hierfür vermindert sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens aber um 510 Euro jährlich.

  2. Andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse sowie Dienstleistungen, einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen: Es können 20 Prozent der Aufwendungen (Arbeitslöhne) bis zu einer Höchstgrenze von 4.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

  3. Handwerkerleistungen im Privathaushalt: Wenn ein Handwerker Reparaturen im Haushalt ausführt, kann der Auftraggeber dafür 20 Prozent der Arbeitskosten sowie der Fahrt- und Maschinenkosten (nicht: Aufwendungen für Material) bis zu maximal 1.200 Euro jährlich abziehen.

Es lohnt daher, sich genauer zu erkundigen, was für Tätigkeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt werden können. Dazu ergeben sich immer wieder Änderungen und Erweiterungen auch aufgrund von Gerichtsentscheidungen. So kann z. B. eine Leistung im Haushalt auch dann gegeben sein, wenn sie dem eigenen Grundstück dient, selbst wenn sie nicht auf diesem erbracht wird. Damit können auch die Lohnkosten für einen Winterdienst steuerlich geltend gemacht werden, der den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück räumt oder für den Hausmeisterdienst, der den Gehweg fegt und das Treppenhaus putzt.

Wer den Garten auf Vordermann bringen will und dafür einen Gärtner beauftragt, kann grundsätzlich auch diese Aufwendungen absetzen. Aber Vorsicht: Die Pflege eines vorhandenen Gartens am Haus mit Rasenmähen, Heckeschneiden oder Staudensetzen wird als haushaltsnahe Dienstleistung eingestuft. Die erstmalige Anlage eines Gartens, z. B. nach einem Hausneubau, ist jedoch eine Handwerkerleistung. Zudem gelten Gartenarbeiten in der Parzelle einer Kleingartenanlage nicht mehr als innerhalb des Haushalts durchgeführt und können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Relativ neu ist, dass auch Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt wird. Aufwendungen für das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres sowie Reinigungsarbeiten in der Wohnung durch Personen, die nicht zum Haushalt des Halters gehören, kann der Steuerpflichtige absetzen. Dies gilt jedoch nicht für Kosten der Unterbringung des Tieres in einer Tierpension.

Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist in jedem Fall, dass der Leistungserbringer gegenüber dem Leistungsempfänger mit einer ordnungsgemäßen Rechnung abrechnet und dass der Betrag durch Überweisung auf das Konto des Leistenden bezahlt wird. Barzahlungen gegen Quittung reichen dagegen nicht aus.

Da das Finanzamt nur Arbeitskosten steuerlich berücksichtigt, ist der Anteil dieser Ausgaben anhand der Angaben in der Rechnung zu ermitteln. Der Rechnungsaussteller darf auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeits- und Materialkosten vornehmen. Eine schätzungsweise Aufteilung durch den Leistungsempfänger, also den Steuerpflichtigen, wird allerdings vom Finanzamt nicht anerkannt.

Da der steuerlich berücksichtigungsfähige Betrag direkt von der Steuerschuld abgezogen wird, können sich spürbare Steuerersparnisse ergeben. Es lohnt daher, sich genauer darüber zu informieren, in welchen Fällen eine haushaltsnahe Dienstleistung gegeben ist. Dabei können Experten weiterhelfen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.

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