Der Änderungsantrag bei der November-/Dezemberhilfe ist grundsätzlich bis spätestens 31. Juli 2021 zu stellen.
Das BMWi hat hierzu folgende Erläuterungen gegeben:
Im Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden. Zudem wird ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, sofern der entsprechende Wechsel zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig ist (vgl. Beihilferechts-FAQ).
Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag, sondern werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.
Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte).
Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.
Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr).
In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen kann zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge die Schlussabrechnung genutzt werden.
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