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Das ändert sich 2019 – was Steuerzahler beachten sollten

Neues Jahr, neue Steuerregelungen – und damit auch neue Möglichkeiten, bares Geld zu sparen. Um das Portemonnaie zu schonen und steuerliche Fallstricke zu umgehen, sollten Unternehmer und Privatpersonen im neuen Jahr steuerlich einiges beachten“.

Erhöhung von Freibeträgen und Kindergeld
Wie bereits für das Jahr 2018 werden auch 2019 einige Freibeträge angehoben: Der Grundfreibetrag von aktuell 9.000 Euro steigt in zwei Schritten. Für das Kalenderjahr 2019 wird er auf 9.168 Euro und für die Kalenderjahre ab 2020 auf 9.408 Euro angehoben. Damit verbunden ist auch eine Tarifanpassung der Einkommensteuer. Außerdem erhöht sich der Kinderfreibetrag im kommenden Jahr für jeden Elternteil um 96 Euro (insgesamt 192 Euro) auf 2.490 Euro (insgesamt 4.980 Euro). Zudem steigt das Kindergeld ab dem 1. Juli 2019 für jedes zu berücksichtigende Kind um 10 Euro pro Monat. Nach der Erhöhung beträgt das monatliche Kindergeld künftig für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

Steuerbefreiung für Job-Ticket und Dienstfahrräder
Mit Wirkung zum 1. Januar 2019 wird das steuerfreie Jobticket wieder eingeführt. Eine ähnliche Regelung gab es bereits früher, diese wurde im Jahr 2004 jedoch im Zuge von Einsparungen abgeschafft.

Entschließt sich der Arbeitgeber, zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Entgeltumwandlungen) seinen Mitarbeitern eine Monats- oder Jahreskarte für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zu finanzieren, so ist dieser geldwerte Vorteil künftig nicht mehr zu versteuern. Die Neuregelung gilt sowohl für Zuschüsse, die der Arbeitgeber für vom Arbeitnehmer gekaufte Fahrkarten zahlt, als auch für Jobtickets, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Sachleistung verbilligt oder unentgeltlich zur Verfügung stellt. Allerdings müssen die steuerfreien Leistungen auf die Entfernungspauschale angerechnet werden.

Zusätzlich können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern künftig (zunächst bis Ende 2021 befristet) auch Fahrräder und E-Bikes, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeuge gelten, steuerfrei zur Verfügung stellen, wenn dies zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschieht. Bisher unterlag bei privater Nutzung der geldwerte Vorteil der Lohn- bzw. Einkommensteuer. Im Gegensatz zur Steuerbefreiung beim Jobticket erfolgt hier auch keine Anrechnung auf die Entfernungspauschale.

Steuervorteile für E-Dienstwagen
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat, ist grundsätzlich in jedem Monat 1 Prozent des inländischen Listenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer zu versteuern.

Künftig soll die private Nutzung von Dienstwagen nur noch mit 0,5 Prozent des Listenpreises besteuert werden, wenn es sich um Elektro- oder bestimmte extern aufladbare, schadstoffarme Hybridelektrofahrzeuge handelt. Der Steuervorteil gilt ab 2019. Die Neuregelung gilt aber nur für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 angeschafft oder geleast werden.

Fazit
Ein Steuerberater hat den Überblick über derartige steuerliche Neuerungen. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, frühzeitig den Rat eines solchen Experten in Anspruch zu nehmen. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.

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