Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 hatte das BMF die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für im Einzelnen bezeichnete Computerhard- und Software auf ein Jahr abgesenkt. In der Folge waren dazu verschiedene Fragen aus der Praxis aufgetreten und mit der Bitte um Ergänzung bzw. Klarstellung an das BMF weitergegeben worden.
Nach einer erneuten Abstimmung zwischen Bund und Ländern hat das BMF nunmehr mit Datum vom 22. Februar 2022 ein Schreiben veröffentlicht, welches das Schreiben vom 26. Februar 2021 ersetzt. In dem neuen Schreiben geht das BMF auf verschiedene Praxisfragen ein. Die grundsätzliche Frage der Rechtssicherheit bleibt dabei mangels einer gesetzlichen Neuregelung weiter bestehen.
Das Schreiben finden Sie auf unserer Kollaborationsplattform stbk.online. Im geschützten Mitgliederbereich unserer Homepage finden Sie das Schreiben unter der Rubrik "Ihre Kammer" > "Geschützter Bereich" > "Aktuelle Meldungen".
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