Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
mit Datum vom 10. Mai 2022 hat das BMF ein Schreiben zu der ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen veröffentlicht.
Das BMF differenziert nunmehr zwischen einer Blockerstellung mittels Proof of Stake (Forging) und dem Staking, bei dem Personen lediglich Einheiten einer virtuellen Währung für einen Stake bereitstellen, ohne selbst als Forger an der Blockerstellung beteiligt zu sein. Dieses Staking wird als private Vermögensverwaltung angesehen. Die Blockerstellung (Mining oder Forging) wird demgegenüber in der Regel als gewerbliche Tätigkeit anzusehen sein.
Die Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Kryptowährungen unterliegt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Anders als noch im Entwurf vorgesehen kommt nach dem vorliegenden Schreiben die Verlängerung der Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG auf zehn Jahre bei virtuellen Währungen nicht in Frage.
Anlagen:
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Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token
Erscheinungsdatum: