Da uns vermehrt Anfragen von Kolleginnen und Kollegen erreichen, inwiefern es berufsrechtlich zulässig ist, bei der Beantragung von Fördermitteln für Mandanten beratend/unterstützend tätig zu sein, möchten wir an dieser Stelle auf § 5 Absatz 2 RDG hinweisen. Als erlaubte Nebenleistungen gelten danach Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Fördermittelberatung erbracht werden. Insofern bestehen unsererseits berufsrechtlich keine Bedenken, sofern sie Ihrer Mandantschaft beim Ausfüllen von Fördermittelanträgen behilflich sind oder diese für die Mandantschaft abgeben. Gegebenenfalls empfiehlt sich jedoch zusätzlich eine kurze Klärung mit Ihrem Berufshaftpflichtversicherer, um etwaige Deckungslücken zu vermeiden.
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