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Arbeitskleidung mit Steuerbonus – was akzeptiert das Finanzamt?

Ein immer wieder aktuelles Thema in der Lohn- und Einkommensteuer ist die Arbeitskleidung. Bei der Arbeitskleidung handelt es sich um Kleidung, die von Arbeitnehmern getragen wird, um ihre private Kleidung zu schonen. Typisches Beispiel ist der weiße Kittel eines Arztes. Davon abzugrenzen ist die Dienstkleidung. Diese wird aufgrund von Dienstinteressen des Arbeitgebers zur Kenntlichmachung während der Arbeit getragen, z. B. die Uniform eines Polizisten oder Feuerwehrmanns.

Überlassung durch den Arbeitgeber
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt typische Berufskleidung, z. B. die Uniform eines Polizisten, so ist dies steuerfrei. Auch die Bereitstellung der typischen Berufskleidung, die im Eigentum des Arbeitgebers bleibt, z. B. Schutzbrillen, Helme usw., ist steuerfrei. Schwieriger wird es jedoch, wenn die Berufskleidung auch zu privaten Anlässen getragen werden kann, etwa der schwarze Anzug eines Oberkellners, der auch zu feierlichen privaten Anlässen passend ist.

Die Finanzverwaltung definiert die typische Berufskleidung, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber steuerfrei überlassen werden kann, wie folgt:
Die Kleidungsstücke müssen

  1. als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweils ausgeübte Berufsstätigkeit zugeschnitten sein oder

  2. nach ihrer z. B. uniformartigen Beschaffenheit bzw. dauerhaft angebrachten Kennzeichnung durch ein Firmenlogo objektiv eine berufliche Funktion erfüllen, sodass ihre private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist.

Danach sind normale Schuhe und Unterwäsche keine typische Berufskleidung.

Bereitstellung von Zivilkleidung
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Zivilkleidung oder auch bürgerlicher Kleidung führt grundsätzlich zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Hier sind die Abgrenzungskriterien schwieriger. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Entscheidung ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Überlassung bürgerlicher Kleidung bestätigt und damit das Vorliegen steuerpflichtigen Arbeitslohns verneint, in dem ein im Lebensmitteleinzelhandel tätiger Arbeitgeber seinem Verkaufspersonal einheitliche bürgerliche Kleidung (Strickjacken, Hemden/Blusen, Krawatten/Halstücher) zur Verfügung gestellt hat.

Was kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen?
Generell kann der Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen für Arbeitsmittel, so auch typische Berufskleidung, steuermindernd als Werbungskosten von seiner Einkommensteuer absetzen. Dazu gehören z. B. auch die Kosten für die Reinigung. Dabei ist die Abgrenzung zu den nicht abzugsfähigen allgemeinen Kosten der Lebensführung jedoch im Einzelfall, insbesondere in der Abgrenzung zwischen Arbeitskleidung und bürgerlicher Kleidung, schwierig.

Handelt es sich jedoch um typische Berufskleidung und ist der Angestellte durch eine Dienstvorschrift verpflichtet, die Dienstkleidung bei Ausübung seiner Tätigkeit zu tragen, so sind die Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig.

In einer älteren Entscheidung hat der Bundesfinanzhof geurteilt, dass die Aufwendungen eines Oberkellners für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs (hochwertiger Frack/Smoking) dann als Werbungskosten abziehbar sein können, wenn er nach einer Dienstvorschrift verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.

Auf der anderen Seite hat der BFH die Kosten eines Trachtenanzugs des Geschäftsführers eines im bayerischen Stil gehaltenen Lokals in Nürnberg nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen, obwohl der Geschäftsführer verpflichtet gewesen ist, diesen zu tragen. Die Begründung des BFH: Die auch private Nutzung der Trachtenkleidung als sogenannte bürgerliche Kleidung erscheint angesichts des Arbeitsortes nicht ausgeschlossen.

Zudem nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen hat der BFH Kosten für die Sportkleidung eines Sportlehrers, die weiße Kleidung eines Masseurs, weiße Schuhe, Hemden oder Socken bei Ärzten sowie die Kleidung einer Instrumentalsolistin – die Kosten eines schwarzen Anzugs für einen Geistlichen und einen Leichenbestatter dagegen schon. Diese Unterscheidungen sind nicht immer unmittelbar einsichtig.

Fazit
Wie zu sehen ist, gibt es zwar Leitlinien, in Grenzfällen muss jedoch eine genaue Unterscheidung zwischen einer typischen, steuerlich zu berücksichtigenden Berufskleidung und einer nicht absetzbaren bürgerlichen Kleidung getroffen werden. Hier sollte der Rat eines Steuerberaters eingeholt werden. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Niedersachsen unter www.stbk-niedersachsen.de.

 

 

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