Aufgrund der hochgradigen Betroffenheit der gewerblichen Veranstaltungswirtschaft von den Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde eine besondere Unterstützungsmaßnahme für diesen Wirtschaftszweig aufgelegt.
Nach Beendigung der Lockdown-Maßnahmen können erst seit Anfang September 2021 in ganz Deutschland wieder Messen und gewerbliche Ausstellungen stattfinden. Viele Veranstalter sind dabei mit dem Problem konfrontiert, dass sich die Planung von Messen und Ausstellungen über einen vergleichsweise langen Zeitraum erstreckt und zum Teil sehr hohe Kosten erfordert. Während diese Kosten vor Ausbruch der Corona-Pandemie durch entsprechende Veranstaltungsausfallversicherungen abgesichert werden konnten, ist dies gegenwärtig mit Blick auf behördliche Veranstaltungsuntersagungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht mehr möglich (Marktversagen).
Um trotz dieser erschwerten Rahmenbedingungen Anreize zur Planung und Durchführung von Messen und Ausstellungen setzen zu können, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die bereits aus dem „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen" bekannte Ausfallabsicherung auf den Bereich der gewerblichen Veranstaltungen (Messen und Ausstellungen) zu erweitern. Anders als beim Sonderfonds Kulturveranstaltungen geht es hier allerdings nur um eine Ausfallabsicherung (keine Wirtschaftlichkeitshilfe), die aus beihilferechtlichen Gründen auf die Konstellation des vollständigen Veranstaltungsausfalls (keine Verschiebungen, keine Kapazitätsreduzierungen) beschränkt ist.
Die Landingpage www.sonderfonds-messe.de enthält relevante Programminformationen und einen FAQ-Katalog. Registrierungen sollen ab dem 25. Oktober 2021 vorgenommen und Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022 abgesichert werden können.
Messeveranstalter, die sich für die Ausfallabsicherung qualifizieren wollen, müssen sich zunächst registrieren und dabei eine von einem prüfenden Dritten geprüfte Ex-ante Kostenkalkulation der Veranstaltung einreichen. Wird die Veranstaltung abgesagt und die Ausfallabsicherung beantragt, muss das Unternehmen eine Aufstellung (und einen Nachweis) über die tatsächlich entstandenen Kosten (abzüglich aller veranstaltungsbezogenen Einnahmen) vorlegen, die von einem prüfenden Dritten erstellt oder geprüft wurde.
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