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Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen in den Arbeitnehmer-Veranlagungsfällen

Die niedersächsischen Finanzämter bearbeiten Einkommensteuererklärungen von Arbeitnehmern stets bevorzugt, damit den Arbeitnehmern überzahlte Steuerbeträge möglichst schnell erstattet werden können. Die Steuerfälle der Arbeitnehmer werden deshalb getrennt von den übrigen Fällen in einem gesonderten Arbeitsbereich abgewickelt. Um einen reibungslosen Arbeitsablauf in diesem Arbeitsbereich gewährleisten zu können, müssen die Veranlagungen für einen Veranlagungszeitraum rechtzeitig abgeschlossen werden. Dies setzt jedoch voraus, dass den Finanzämtern die Steuererklärungen möglichst frühzeitig vorliegen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen wäre Ihnen deshalb dankbar, wenn Sie Steuererklärungen von Arbeitnehmern, soweit sie von Ihnen erstellt werden, frühzeitig - nach Möglichkeit jedoch bis zum 30. September des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres - bei den Finanzämtern eingereicht werden. Die in Betracht kommenden Steuerfälle tragen in der Steuernummer die Bezirksnummern 001 bis 050 (z. B. 25/006/05843).

 

 

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