Das BMF weist darauf hin, dass aufgrund des BFH-Urteils vom 18. August 2015, Az. V R 47/14 (BStBl. I 2018, S. 611) der Umsatzsteuererklärung deutlich entnehmbar sein muss, ob die Steuer nach vereinbarten Entgelten, nach vereinnahmten Entgelten oder nach vereinbarten und vereinnahmten Entgelten berechnet wurde. Aufgrund von Hinweisen, dass Unternehmen die entsprechende Eintragungsmöglichkeit in Zeile 22 des Vordruckmusters USt 2 A (Kz 133) häufig missverstehen und Fehleintragungen vornehmen, bittet das BMF darum, Folgendes zu beachten:
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