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...mehr zur Anordnung der Bundessteuerberaterkammer

Die Bundessteuerberaterkammer hat von dieser Anordnungsbefugnis Gebrauch gemacht und durch Beschluss des Präsidiums vom 14. März 2012 eine Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten erlassen. Diese bestimmt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ihren Beruf in einer Einzelpraxis, Sozietät oder einfachen Partnerschaftsgesellschaft ausüben, sowie Steuerberatungsgesellschaften einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen haben, wenn in der beruflichen Einheit mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufs gemäß § 56 StBerG tätig sind. Als Einheit im Sinne der Anordnung ist die handelsrechtliche Unternehmenseinheit zu verstehen, sodass die in den weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassungen tätigen Berufsträger mitzuzählen sind. Bei der Berechnung der Gesamtkopfzahl sind somit weitere Beratungsstellen und Zweigniederlassungen nicht gesondert zu betrachten. Dem Geldwäschebeauftragten ist für den Fall seiner Verhinderung ein Vertreter zuzuordnen. Seine Bestellung und Entpflichtung ist der zuständigen Steuerberaterkammer mitzuteilen.

Grund für die Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Tätigkeit in beruflichen Einheiten mit einer Gesamtkopfzahl von mehr als 30 Berufsträgern und von Berufsgesellschaften mit einer entsprechenden Größe ist, dass in Einheiten dieser Größenordnung die Gefahr von Informationsverlusten und -defiziten aufgrund einer arbeitsteiligen und zergliederten Unternehmensstruktur und der Anonymisierung innerbetrieblicher Prozesse in erhöhtem Maße gegeben ist. Bei größeren Einheiten besteht daher aufgrund des erhöhten Risikos ein besonderes Bedürfnis für die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der als Ansprechpartner für die Mitarbeiter sowie für Aufsichts- und Ermittlungsbehörden zur Verfügung steht und für die Implementierung und Überwachung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in der Praxis zuständig ist. Die Anordnung der Bundessteuerberaterkammer zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten mit Erläuterungen ist in der Zeitschrift „Deutsches Steuerrecht“, Heft 15/2012, S. 772, abgedruckt. Sie ist auch unter www.bstbk.de (in der Rubrik „Themen/Berufsrecht“) abrufbar.

Die Anordnung tritt am 27. April 2012 in Kraft.

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