Inhalt
...mehr zum Geldwäschegesetz (GwG)
- die Entwicklung und Aktualisierung angemessener geschäfts- und kundenbezogener Sicherungssysteme und Kontrollen, die der Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung dienen,
- Verfahren und Informationen zur Unterrichtung der Beschäftigten über Typologien und aktuelle Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die insoweit bestehende Pflichtenlage
- geeignete risikoorientierte Maßnahmen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Beschäftigten,
zu treffen (§ 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4 GwG), keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt zehn Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe gemäß § 56 StBerG tätig sind. Dies gilt nicht für solche Steuerberater, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG ausüben.
Entsprechendes gilt für Steuerberater, die ihren Beruf gemäß § 56 StBerG in Gesellschaften
bürgerlichen Rechts (Sozietäten) gemeinsam ausüben oder die in einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, tätig sind. Gleiches gilt für Steuerberater im Falle einer Kundmachung einer Sozietät. auch wenn die Voraussetzungen nach § 56 StBerG nicht vorliegen und im Falle der Kundmachung einer Partnerschaftsgesellschaft, auch wenn die Voraussetzungen nach § 1 PartGG nicht vorliegen (Scheinsozietät oder Scheinpartnerschaft).
Entsprechendes gilt für Steuerberatungsgesellschaften mit dem Unterschied, dass die Pflichten zu den internen Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich die Berufsgesellschaft und nicht die natürlichen Personen des Berufsstandes treffen (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GwG i. V. m. § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 bis 4 GwG).
Diese Anordnung wird im Amtlichen Mitteilungsblatt der Steuerberaterkammer Niedersachsen bekannt gemacht und wird gemäß §§ 41 Abs. 4 Satz 3, 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zwei Wochen nach der Bekanntmachung wirksam.
Lüneburg 19. April 2012
1 Im Folgenden wird für beide Berufe einheitlich die Bezeichnung "Steuerberater" verwendet