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...mehr zum Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG)
Das GwBekErgG ordnet – vergleichbar der 3. EG Geldwäscherichtlinie – das deutsche Geldwäscherecht neu. Insbesondere wird durch das GwBekErgG das bisherige nationale Geldwäschegesetz (GwG) durch ein neugefasstes Gesetz abgelöst und werden die geldwäscherechtlichen Spezialbestimmungen im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz geändert und ergänzt. Als inhaltlichen Schwerpunkt sieht das Gesetz im Wesentlichen nachfolgend genannte Änderungen der bisher geltenden Rechtslage vor:
- Ausdifferenzierung der geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten der nach dem GwG verpflichteten Unternehmen (Banken, Versicherungen etc.) nach Maßgabe des Grundsatzes der Risikoorientierung (d.h. verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Geldwäscherisiko; erleichterte Sorgfaltspflichten bei reduziertem Geldwäscherisiko),
- Verschärfung der Identifizierungspflichten der Unternehmen hinsichtlich des (hinter einem Vertragspartner stehenden) wirtschaftlich Berechtigten,
- verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Transaktionen/Geschäftsbeziehungen mit möglichen politisch exponierten Personen aus ausländischen Staaten,
- Ausweitung weiterer zur Geldwäschebekämpfung bereits bestehender Instrumente auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung (z.B. generelle Pflicht zur Erstattung einer Anzeige bei Verdacht der Terrorismusfinanzierung).
Das unter der Federführung des Bundesministeriums des Innern erstellte Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz ist am 21. August 2008 in Kraft getreten