Inhalt
Fachberater/in werden
„Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“
Steuerberaterinnen und Steuerberater können einen amtlichen Fachberatertitel erlangen, um eine Spezialisierung auf bestimmte Steuerrechtsgebiete kenntlich zu machen. Zuständig für die Verleihung der Fachberaterbezeichnung sind die Steuerberaterkammern.
Zurzeit können von den Steuerberaterkammern zwei Bezeichnungen verliehen werden, nämlich „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ und „Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern“.
Die Verleihung der Fachberaterbezeichnungen erfolgt auf Grund besonderer theoretischer und praktischer Kenntnisse, die sich auf die in den Anlagen zur Fachberaterordnung (FBO) aufgeführten Gebiete erstrecken müssen.
Lehrgang und praktische Erfahrung
Die besonderen theoretischen Kenntnisse können in der Regel nur durch den Besuch eines Lehrgangs bei einem von einer Steuerberaterkammer im Bundesgebiet zertifizierten Lehrgangsveranstalter nachgewiesen werden. Der Lehrgang muss sich über mindestens 120 Zeitstunden erstrecken und auch drei Leistungskontrollen enthalten. Zu beachten ist, dass durch den Besuch eines nicht entsprechend zertifizierten Lehrgangs die besonderen theoretischen Kenntnisse nicht nachgewiesen werden können. Die besondere praktische Erfahrung kann durch mindestens 30 Fälle aus dem jeweiligen Fachgebiet, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung persönlich und eigenverantwortlich bearbeitet worden sind, nachgewiesen werden. Als „Fall“ in diesem Sinne gilt jede Mandatsbearbeitung von „mittlerer Art und Güte“, also mittlerer Bedeutung, mittlerem Umfang und mittlerem Schwierigkeitsgrad.
Berufsangehörige, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und seit mindestens drei Jahren als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt sind, können bei der Kammergeschäftsstelle einen gebührenpflichtigen Antrag auf Verleihung der jeweiligen Fachberaterbezeichnung stellen.
Antragstellung
Berufsangehörige, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen und seit mindestens drei Jahren als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt sind, können bei der Kammergeschäftsstelle einen gebührenpflichtigen Antrag auf Verleihung der jeweiligen Fachberaterbezeichnung stellen.
Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
- Nachweis des Besuchs eines zertifizierten Lehrgangs einschließlich der Information, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind.
- Die im Rahmen des Lehrgangsbesuchs erfolgreich abgelegten mindestens drei Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen im Original.
- Eine Fallliste, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung in dem Fachgebiet mindestens 30 Fälle bearbeitet hat. Aus der Liste müssen sich Gegenstand, Zeitraum, Art und Umfang der Tätigkeit sowie der Stand der Beratungsangelegenheit ergeben.
- Übersicht zur Fallliste.
Die Kammer prüft die eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit, fordert ggf. fehlende Unterlagen nach und leitet den Antrag sodann an den zuständigen Ausschuss weiter.
Für die Fachbereiche „Internationales Steuerrecht“ und „Zölle und Verbrauchsteuern“ wurde mit der Steuerberaterkammer Hamburg ein gemeinsamer Ausschuss im Sinne des § 12 FBO errichtet.
Anträge von Kammermitgliedern auf Verleihung beider Fachbezeichnungen sind zu richten an die
Steuerberaterkammer Niedersachsen
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Adenauerallee 20
30175 Hannover
Der zuständige Ausschuss prüft den Antrag inhaltlich, insbesondere das Vorliegen praktischer Kenntnisse an Hand der eingereichten Fallliste. Wenn der Ausschuss eingereichte Fälle zu Ungunsten des Antragstellers gewichtet, kann Gelegenheit gegeben werden, Fälle nachzumelden.
Fachgespräch
Nach Prüfung der Unterlagen folgt in der Regel ein Fachgespräch vor dem Ausschuss. Dieser spricht im Anschluss hieran eine Entscheidungsempfehlung für den Kammervorstand aus, der abschließend über die Verleihung der Fachberaterbezeichnung zu entscheiden hat. Bei positiver Entscheidung stellt die Kammer dem Berufsangehörigen eine Urkunde über die Verleihung der Fachberaterbezeichnung aus. Die Fachberaterbezeichnung darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung „Steuerberater“ bzw. „Steuerbevollmächtigter“ geführt werden.
Jährliche Fortbildung ist unaufgefordert nachzuweisen
Berufsangehörige, die eine Fachberaterbezeichnung erworben haben, sind verpflichtet, sich jährlich im Umfang von mindestens zehn Zeitstunden auf dem jeweiligen Fachgebiet fortzubilden. Dies kann durch eigene wissenschaftliche Publikationen und/oder Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen geschehen, die für die Inhalte der jeweiligen Fachberaterbezeichnung einschlägig sind.
Die Nachweise über die Erfüllung dieser Voraussetzungen sind der Kammer unaufgefordert vorzulegen, da die Kammer nach der FBO die Aufgabe hat, die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung zu überwachen. Ein Verstoß gegen diese Fortbildungspflicht kann zum Widerruf der Fachberaterbezeichnung führen.