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Verleihungsurkunde

  1. Die verleihende Behörde stellt dem Bewerber nach bestandener Prüfung oder nach der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung eine Urkunde über die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ aus.

  2. Soweit eine Steuerberatungsgesellschaft von der Befugnis nach § 44 Abs. 3 StBerG Gebrauch machen will, wird darüber keine Urkunde ausgestellt. Allerdings ändert sich durch die Aufnahme der Bezeichnung die Firma bzw. der Name der Steuerberatungsgesellschaft. Derartige Änderungen bedürfen eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Eintragung in das Handelsregister bzw. Partnerschaftsregister. Gemäß § 49 Abs. 4 StBerG besteht hier eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer.
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