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Nachweis der besonderen Sachkunde
Die besondere Sachkunde ist grundsätzlich durch eine mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss nachzuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Bewerber jedoch auf Antrag von dieser Prüfung befreit werden.
1. Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung kann jeder Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwalt oder niedergelassene europäische Rechtsanwalt ablegen, unabhängig von der Vorbildung oder der Dauer der Berufszugehörigkeit.
Voraussetzung ist lediglich ein formloser Antrag an die für die berufliche Niederlassung des Antragstellers zuständige Steuerberaterkammer und der Nachweis der Zugehörigkeit zu einem der vorgenannten Berufe.
Der Antrag hat genaue Angaben über den beruflichen Werdegang und die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers zu enthalten.
Die mündliche Prüfung vor dem Sachkunde-Ausschuss erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- steuerliche Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft,
- Höferecht (Anerbenrecht) bzw. erbrechtliche Bestimmungen des BGB,
- Landpachtrecht,
- Grundstücksverkehrsrecht,
- Grundlagen des Agrarkreditwesens,
- landwirtschaftliche Betriebswirtschaft einschließlich Rechnungswesen und Statistik.
Abhängig von der Anzahl der Bewerber erfolgt die Prüfung in der Regel als Gruppenprüfung. Die auf jeden Antragsteller entfallende Prüfungszeit soll dabei sechzig Minuten nicht übersteigen.
2. Befreiung von der Prüfung
Über die Befreiung von der Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer nach Anhörung der für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (der Sachkunde-Ausschuss hat hierbei keine Aufgaben zu erfüllen).
Ein Bewerber für die Befreiung von der Prüfung muss - neben den bereits unter Ziffer 1. genannten Voraussetzungen (Antrag, Berufszugehörigkeit) - folgende Bedingungen erfüllen:
a) Nachweis einer einschlägigen Ausbildung
Einschlägig ist eine Ausbildung, wenn sie eine besondere Sachkunde auf den vorstehend genannten Prüfungsgebieten vermittelt. Dazu rechnen insbesondere
- ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium der Agrarwissenschaften,
- sonstige Ausbildungsgänge, die eine besondere Sachkunde auf den genannten Prüfungsgebieten vermitteln und die mit einer Prüfung abgeschlossen wurden.
Die Teilnahme an einem fachbezogenen Seminar bzw. Lehrgang ohne Abschlussprüfung oder sonstigen Leistungsnachweis der einzelnen Teilnehmer reicht nicht aus.
Der Nachweis ist durch Einsendung beglaubigter Kopien der Zeugnisse/Diplome zu führen. Soweit bereits beglaubigte Kopien Bestandteil der hier vorliegenden Berufsakte sind (z.B. im Rahmen der Bestellung als Steuerberater eingereicht), kann auf diese Unterlagen Bezug genommen werden.
b) Nachweis der praktischen Tätigkeit
Neben einer einschlägigen Ausbildung muss der Bewerber nachweisen, dass er vor der Antragstellung mindestens fünf buchführende land- und forstwirtschaftliche Betriebe drei Jahre steuerlich beraten hat.
Die Zeitdauer der praktischen Tätigkeit bezieht sich dabei auf die steuerliche Beratung als Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt oder niedergelassener europäischer Rechtsanwalt. Die steuerliche Beratung kann auch im Rahmen einer Tätigkeit als Angestellter nach § 58 StBerG erfolgt sein.
Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit vor der Bestellung bzw. Zulassung (z.B. als Steuerfachgehilfe bzw. Steuerfachangestellter) bleiben unberücksichtigt. Dies bedeutet, dass ein Antrag auf Befreiung von der Prüfung frühestens drei Jahre nach der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter oder der Zulassung als Rechtsanwalt gestellt werden kann.