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Grundsätze

Bei der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ handelt es sich um eine amtlich verliehene Bezeichnung, zu deren Führung die Berufsangehörigen nach § 43 Abs. 2 StBerG befugt sind.

Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ als Zusatz zur Berufsbezeichnung wird nur auf Antrag und nur an Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte (natürliche Personen) verliehen.

Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitgleich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.

Die Führung der verliehenen Bezeichnung ist in das Ermessen des Berufsangehörigen gestellt. Mit der Verleihung ist er berechtigt, diese Bezeichnung zu führen, jedoch nicht dazu verpflichtet.

Die Verleihung der Berechtigung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbereich der Antragsteller seine berufliche Niederlassung hat.

Voraussetzung für die Verleihung ist die Zugehörigkeit des Antragstellers zu den eingangs genannten Berufsgruppen und der Nachweis der besonderen Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes (vgl. Abschnitt IV).

Die an natürliche Personen verliehene Berechtigung zur Führung der Bezeichnung kann - bei Vorliegen der Voraussetzungen - kraft Gesetzes auf Gesellschaften oder Vereine übergehen (vgl. Abschnitt VII).

Die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist gemäß § 161 StBerG geschützt. Ordnungswidrig handelt, wer diese unbefugt oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt.

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