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Übergang/Übertragung der Befugnis

Steuerberatungsgesellschaften, Vereine i.S.d. § 4 Nr.8 StBerG, Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 StBerG) und Personenvereinigungen i.S.d. § 4 Nr. 7 StBerG sind befugt, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn eine natürliche Person unter den in § 44 Abs. 3 bis 5 StBerG genannten Voraussetzungen über diese Befugnis verfügt. Auf das Einverständnis der (natürlichen) Person kommt es dabei nicht an.

  1. Steuerberatungsgesellschaften sind befugt, die Bezeichnung als Zusatz zur Firma oder dem Namen zu führen, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter (Vorstandsmitglied, Geschäftsführer oder persönlich haftender Gesellschafter) zur Führung dieser Bezeichnung befugt ist (vgl. § 44 Abs. 3 StBerG).

    Die Ausübung dieser Befugnis schließt, da der Name bzw. die Firma geändert wird, sämtliche Zweigniederlassungen bzw. weiteren Beratungsstellen der Gesellschaft mit ein. Diese haben kein Wahlrecht, sie sind vielmehr durch die Änderung der Firmierung verpflichtet, die Bezeichnung zu führen. Auf die tatsächliche Beratung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in jeder Zweigstelle kommt es dabei nicht an. Die Berechtigung erlischt mit dem Ausscheiden/der Abberufung der berechtigten Person. Soweit keine andere berechtigte Person als gesetzlicher Vertreter zur Verfügung steht, ist die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ im Namen bzw. in der Firma der Steuerberatungsgesellschaft zu streichen. Dies wiederum auch mit Wirkung für alle Zweigniederlassungen.

    Soweit lediglich der Leiter einer Zweigniederlassung einer Steuerberatungsgesellschaft über eine derartige Berechtigung verfügt, ohne gleichzeitig gesetzlicher Vertreter zu sein, ist die Steuerberatungsgesellschaft nicht zur Führung der Bezeichnung befugt. Die Befugnis kann von der Gesellschaft auch nicht lediglich auf eine oder mehrere (ausgewählte) Zweigniederlassungen oder weitere Beratungsstellen übertragen werden.

  2. Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG sind befugt, als Zusatz zum Namen des Vereins die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn und soweit diese Hilfe durch Personen geleistet wird, die berechtigt sind, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen (vgl. § 44 Abs. 4 StBerG).

  3. Körperschaften des öffentlichen Rechts nach § 4 Nr. 3 StBerG und Personenvereinigungen im Sinne von § 4 Nr. 7 StBerG, die eine Buchstelle für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterhalten, dürfen für diese Buchstelle die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ benutzen, wenn der Leiter der Buchstelle dazu berechtigt ist (§ 44 Abs. 5 StBerG).
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