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„Landwirtschaftliche Buchstelle“
Zusatz zur Berufsbezeichnung beantragen
Nach §44 StBerG kann Steuerberatern und Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und niedergelassenen europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung in Steuersachen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes nachweisen, auf Antrag die Berechtigung verliehen werden, als Zusatz zur Berufsbezeichnung die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen.
Die Verleihung erfolgt durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Antragsteller bzw. die Antragstellerin seine/ihre berufliche Niederlassung hat.
Rechtsgrundlagen
Grundsätze
Zuständigkeiten
Nachweis der besonderen Sachkunde
Gebühren
Verleihungsurkunde
Übergang/Übertragung der Befugnis
Antrag online stellen
Wir bitten darum, den Antrag online hier einzureichen: https://stbk-antragsportal.de/berechtigung-zur-fuehrung-des-zusatzes-landwirtschaftliche-buchstelle-zur-berufsbezeichnung
Im Antragsportal der Steuerberaterkammern können Sie aus folgenden Zahlungsmethoden wählen:
- Überweisung
- Lastschrift
- Kreditkarte
Tipp: Die Zahlungsart "Überweisung" ist für uns mit erhöhtem Aufwand verbunden, wodurch sich die Bearbeitung des Antrags verzögern wird. Durch die Auswahl einer der anderen Zahlungsmethoden tragen Sie zu einer beschleunigten Bearbeitung Ihres Anliegens bei.