Inhalt
Was kann gefördert werden?
Förderfähig sind anspruchsvolle – in der Regel berufsbegleitende – Maßnahmen:
- Maßnahmen zum Erwerb fachbezogener beruflicher Qualifikationen
- Vorbereitungskurse auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, z. B. Steuerfachwirt, Geprüfter Bilanzbuchalter, Betriebswirt/-in, Fachkaufmann/Fachkauffrau
- Seminare zum Erwerb fachübergreifender und sozialer Kompetenzen, z. B. Fremdsprachen, EDV, Rhetorik, Mitarbeiterführung, Konfliktmanagement
- Berufsbegleitende Studiengänge, die auf der Ausbildung oder der Berufstätigkeit aufbauen
- Auch Prüfungsgebühren können gefördert werden, wenn die Prüfung innerhalb des Förderzeitraums liegt
Vollzeitstudiengänge sind nicht förderfähig.
Die Stipendiatinnen und Stipendiaten wählen ihre Weiterbildungsmaßnahmen selbst aus und beantragen die Förderung vor dem Beginn der Maßnahme. Über die Förderfähigkeit entscheidet die Steuerberaterkammer Niedersachsen als zuständige Stelle. Bereits begonnene Maßnahmen können in der Regel nicht gefördert werden.
Ist die Maßnahme förderfähig, können Sie Zuschüsse erhalten für:
- Maßnahmekosten (ggf. zzgl. Prüfungskosten)
- Fahrtkosten
- Aufenthaltskosten
- Notwendige Arbeitsmittel
- Im ersten Förderjahr kann in Zusammenhang mit einer Weiterbildungsmaßnahme mit dem „IT-Bonus“ einmalig die Anschaffung eines Computers mit bis zu 250 € gefördert werden.
Fernlehrgänge sowie Sprachkurse im Ausland müssen bestimmte Kriterien erfüllen, um förderfähig zu sein. Lassen Sie sich hierzu vor Antragstellung von uns beraten. Wenden Sie sich dazu gerne an Frau Hollmann-Schoppe, E-Mail: hollmann-schoppe@stbk-niedersachsen.de .
Maßnahmen, die vor der Aufnahme in die Begabtenförderung bereits begonnen wurden, können nur unter folgenden Voraussetzungen bezuschusst werden:
- Die Maßnahme läuft mindestens noch sechs Monate nach Aufnahme der Stipendiatin oder des Stipendiaten in die Begabtenförderung (längerfristige Maßnahme),
- der Antrag auf Aufnahme in die Begabtenförderung wurde vor Beginn der Maßnahme gestellt und
- die Absicht der Durchführung einer bestimmten längerfristigen Maßnahme wurde konkret (genaue Bezeichnung des Lehrgangs und des Anbieters) im Aufnahmeantrag genannt.
Die Kosten der Maßnahme sind anteilig ab der Aufnahme in die Begabtenförderung förderfähig.