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Voraussetzungen
Voraussetzungen
Aufenthaltserlaubnis
Die/der Geflüchtete darf in Deutschland arbeiten oder eine Ausbildung aufnehmen, sobald er/sie eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hat. Im Aufenthaltsdokument steht dann der Vermerk „Erwerbstätigkeit gestattet“. Die Aufenthaltserlaubnis ist vorerst auf ein Jahr begrenzt, kann aber auf bis zu drei Jahre verlängert werden. Auch bereits das vorläufige Dokument über das Aufenthaltsrecht („Fiktionsbescheinigung“) berechtigt dazu, eine/-n Geflüchtete/-n einzustellen, wenn dort „Erwerbstätigkeit erlaubt“ eingetragen ist.
Die/der Geflüchtete kann später – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auch eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Berufsausbildung (§ 16a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt hierzu eine Vorrangprüfung vor. Hierbei dürfte aber kein geeigneter, bevorrechtigter Bewerber zur Verfügung stehen, da es um die Fortsetzung eines bereits begonnenen Berufsausbildungsverhältnisses geht. So kann die/der Geflüchtete die betriebliche Berufsausbildung abschließen und anschließend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft (§ 18a Aufenthaltsgesetz) bei der Ausländerbehörde beantragen.
Sprachkenntnisse
Für das Absolvieren einer Berufsausbildung sollten mindestens B2-Sprachkenntnisse vorhanden sein. In anspruchsvollen Berufen, z. B. Steuerfachangestellte, bedarf es vermutlich eher des Sprachniveaus C1, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Im Anschluss an den Erwerb von Sprachkenntnissen (z.B. über das BAMF), besteht die Möglichkeit, eine Ausbildung aufzunehmen.