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Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
Zulassung im Sonderfall zur Abschlussprüfung Steuerfachangestellte/r
Der § 10 (Absatz 2 und3) der Prüfungsordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, die nicht die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert haben.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass bis zur b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Prüfungsbereichen im (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). |
Mit dem unten verlinkten Formular können Sie einen Antrag auf Zulassung im Sonderfall stellen. Ihrem Antrag sind ein aktueller Lebenslauf sowie Nachweise beizufügen, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung belegen können. Bitte senden Sie den Antrag rechtzeitig – für die Teilnahme an der Sommerprüfung bis spätestens 15.3. bzw. für die Winterprüfung bis spätestens 15.10. – ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de.
Nach Prüfung Ihres Antrags entstehen mit der Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 2 c) der Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 250 Euro. Diese werden mit dem Ihnen zugehenden Vormerkungsschreiben/ Gebührenbescheid erhoben werden.
Sofern Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie vor Antragsstellung eine E-Mail mit der Bitte um Prüfung an wenzel@stbk-niedersachsen.de senden. Bitte fügen Sie auch dieser Anfrage Ihren aktuellen Lebenslauf sowie etwaige Nachweise bei.