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Informationen für Auszubildende
Informationen für Auszubildende zum/zur Steuerfachangestellten in Niedersachsen
Informationen für Auszubildende zum/zur Steuerfachangestellten in Niedersachsen
Hier geht es zu „StFA Basics“ (Videos und Skripte)
Häufig brechen junge Auszubildende im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/-e ihre Ausbildung bereits zu Beginn ab. Oft liegt es daran, dass sie bereits mit dem Ausbildungsstart den Anschluss beim Lernen der anspruchsvollen Theorie in der Berufsschule verlieren. Dagegen werden wir aktiv und stellen Dir ein nützliches Paket mit Videos und Skripten zur Verfügung. Damit kannst Du dich selbst mit dem Stoff nochmal in Ruhe auseinandersetzen.
Die Videoreihe „StFA Basics“ orientiert sich inhaltlich am neuen Rahmenlehrplan der Steuerfachangestelltenausbildung. Diese Videoreihe, in der ausgewählte Themen der ersten drei Monate (teils auch darüber hinaus) der Grundstufenausbildung mithilfe von Wiederholungsübungen besprochen werden, soll es neuen Auszubildenden ermöglichen, die häufig schwierige Theorie zu wiederholen und zu verinnerlichen.
Im Skript sind die Themen enthalten (Wiederholungsübungen, Erläuterungen zu den Themen, Musterlösungen), die in den Videos besprochen werden.
Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat gezeigt, dass jetzt und in Zukunft digitale Kommunikationsplattformen für verschiedenste Lebensbereiche immer wichtiger werden. Dies gilt auch fürs selbstbestimmte Lernen in der Ausbildung. Wir möchten die Auszubildenden der niedersächsischen Steuerberaterinnen und Steuerberater hierbei verstärkt unterstützen. Sie dürfen daher die soziale Lernplattform StBK.Azubinet kostenfrei nutzen.
Hier geht's zur Lernplattform StBK.Azubinet: https://stbk.azubinet.de/
Der Zugang zur Lernplattform wird den Auszubildenden über die Lehrkräfte derjenigen niedersächsischen berufsbildenden Schulen vergeben, die StBK.Azubinet aktiv nutzen möchten.
Diejenigen Auszubildenden, die über ihre Schule bzw. ihre Lehrkraft keinen Zugang zu StBK.Azubinet bekommen, dürfen sich gerne per E-Mail bei Frau Wenzel unter Nennung ihres Namens und ihres Ausbildungsbetriebs melden: wenzel@stbk-niedersachsen.de . Sie erhalten dann in Kürze einen Zugang.
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen stellt dir zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung für Steuerfachangestellte kostenfreie Musterklausuren, Lösungen und Videos mit der Besprechung der Musterklausuren zur Verfügung. Diese können zeitlich flexibel zur individuellen Prüfungsvorbereitung genutzt werden.
Hier geht es zum „Klausurentraining Online“ mit Musterklausuren für die Prüfung 2024
Hier gehts zu den Musterklausuren nach neuer Prüfungsordnung für die Prüfung Sommer 2025
Die Steuerberaterkammer Niedersachsen stellt zum Zweck der Prüfungsvorbereitung die Aufgaben bzw. Klausuren (ohne Lösungen) zurückliegender Termine der Steuerfachangestellten- sowie der Zwischenprüfung zum Download als PDF-Dateien zur Verfügung.
11. März 2025*
10. März 2026
9. März 2027
7. März 2028
*Die Zwischenprüfung Frühjahr 2025 wird am Dienstag, den 11. März 2025, stattfinden. Es sollen teilnehmen:
Die Kammergeschäftsstelle wird allen Auszubildenden den Prüfungsbeginn und Prüfungsort mit besonderer schriftlicher Ladung rechtzeitig mitteilen.
Der schriftliche Teil der nächsten Abschlussprüfungen findet wie folgt statt:
26./27. November 2024
28./29. April 2025
17./18. November 2025
21./22. April 2026
24./25. November 2026
Die Kammergeschäftsstelle wird allen Auszubildenden den Prüfungsbeginn und Prüfungsort mit besonderer schriftlicher Ladung rechtzeitig mitteilen. Die Ladungen werden nebst dem Anmeldeformular postalisch an den Ausbildenden circa vier Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstermin übersandt.
Das beigefügte Anmeldeformular muss vom Ausbildenden ausgefüllt und unterschrieben inklusive einem (aktuellen) Lebenslauf des Auszubildenden, der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Zwischenprüfung sowie dem letzten (aktuellsten) Berufsschulzeugnis per E-Mail (vorzugsweise als PDF-Dokument) an wenzel@stbk-niedersachsen.de übersandt werden. Die Ladung selbst ist der/dem Auszubildenden auszuhändigen und von diesem/dieser zur schriftlichen Prüfung mitzuführen.
Das Ausbildungsnachweisheft ist (sofern elektronisch geführt ausgedruckt) – unterschrieben vom Ausbildenden und dem/der Auszubildenden – zur mündlichen Prüfung mitzuführen und dem Prüfungsausschuss vorzulegen. Dieses muss bzw. soll nicht mit Anmeldung eingereicht werden.
Der § 10 (Absatz 2 und3) der Prüfungsordnung regelt die Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen zur Abschlussprüfung zugelassen werden können, die nicht die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert haben.
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG). Die Ausbildungsdauer soll dabei zwei Jahre nicht unterschreiten. Die Zulassung ist gerechtfertigt, wenn a) der Ausbildende bestätigt, dass vom Auszubildenden überdurchschnittliche Leistungen in der Praxis erbracht werden, und dass bis zur b) die Berufsschule bescheinigt, dass die Leistungen des Auszubildenden in den für die Prüfung relevanten Prüfungsbereichen im (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen (§ 45 Absatz 2 BBiG). (3) Soldatinnen/Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldatinnen/Soldaten sind nach Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass die Bewerberin/der Bewerber berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Absatz 3 BBiG). |
Mit dem unten verlinkten Formular können Sie einen Antrag auf Zulassung im Sonderfall stellen. Ihrem Antrag sind ein aktueller Lebenslauf sowie Nachweise beizufügen, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung belegen können. Bitte senden Sie den Antrag rechtzeitig – für die Teilnahme an der Sommerprüfung bis spätestens 15.3. bzw. für die Winterprüfung bis spätestens 15.10. – ausschließlich per E-Mail an wenzel@stbk-niedersachsen.de.
Nach Prüfung Ihres Antrags entstehen mit der Zulassung zur Abschlussprüfung gemäß § 4 Abs. 2 c) der Gebührenordnung Gebühren in Höhe von 250 Euro. Diese werden mit dem Ihnen zugehenden Vormerkungsschreiben/ Gebührenbescheid erhoben werden.
Sofern Sie unsicher sind, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie vor Antragsstellung eine E-Mail mit der Bitte um Prüfung an wenzel@stbk-niedersachsen.de senden. Bitte fügen Sie auch dieser Anfrage Ihren aktuellen Lebenslauf sowie etwaige Nachweise bei.
Eine Ausbildungsverkürzung gem. § 8 Abs. 1 BBiG ist möglich, wenn der berufsspezifische Unterricht mit den Lernfeldern Allgemeine Wirtschaftslehre, Spezielle Betriebslehre sowie Rechnungswesen/Controlling jeweils mit mind. der Note 2,0 absolviert wurde. Diese Regelung ermöglicht es sehr guten Auszubildenden - egal mit welcher Vorbildung - die Abschlussprüfung nach zweieinhalb Jahren abzulegen.
Das Formular für den Verkürzungsantrag ist bei unserer Kammer anzufordern. Wenden Sie sich hierzu bitte an Frau Theuner, theuner@stbk-niedersachsen.de.
Hier geht es zu den Seminaren für angehende Steuerfachangestellte
Nach § 17 des Berufsbildungsgesetzes hat der Ausbildende dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.
Als „angemessen“ dürfte bei dem heutigen allgemeinen Lohn- und Gehaltsniveau eine Vergütung anzusehen sein, die im
1. Ausbildungsjahr 900,00 Euro
2. Ausbildungsjahr 1.000,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1.100,00 Euro
beträgt. Diese Empfehlung gilt ab 01.08.2022.
Ab dem 01.08.2023 gilt folgende Empfehlung:
1. Ausbildungsjahr 1.100,00 Euro
2. Ausbildungsjahr 1.200,00 Euro
3. Ausbildungsjahr 1.300,00 Euro
Nach der Rechtsprechung liegt eine Unterschreitung der Empfehlungen bis maximal 20 % im Rahmen der Angemessenheit.
In diesen Fällen ist eine der verkürzten Ausbildungszeit entsprechende, anteilige Kürzung der Ausbildungsvergütung angemessen.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wurden zum 1. Januar 2020 die Möglichkeiten der Ausbildung in Teilzeit erweitert. Nach der gesetzlichen Novellierung steht die Teilzeitberufsausbildung grundsätzlich allen Auszubildenden offen, wenn sich beide Vertragsparteien einig sind. Ein besonderer Grund für die Vereinbarung einer Teilzeit ist nicht erforderlich.
Auszubildende und Ausbildende können gemeinsam flexibel auf verschiedene Lebenslagen wie zum Beispiel Zeiten von Kindererziehung und Pflege, eine Behinderung oder Lernbeeinträchtigung oder das Betreiben von Leistungssport reagieren. Alle an der Ausbildung Beteiligten sollen daran mitwirken, dass die Ausbildungsinhalte innerhalb der individuellen Teilzeitmodelle erfolgreich vermittelt werden können, Ausbildungsabläufe und Leistungen zur Förderung der Lernprozesse sind von den Betrieben und der Berufsschule bedarfsgerecht individuell anzupassen.
Seit dem 1. April 2012 haben Sie die Möglichkeit, Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation auf Gleichwertigkeit zu einem Ausbildungsberuf in Deutschland überprüfen zu lassen. Sollten Sie eine Gleichwertigkeitsüberprüfung zum Referenzberuf „Steuerfachangestellte/r“ wünschen, sind Sie hier richtig.
Für Ausbildungen, die vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gelten noch die untenstehenden „alten“ Verordnungen.“
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