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Anmeldung zur Prüfung
Anmeldung zur FALF-Prüfung 2026
Sie können sich ab dem 15. September eines Jahres über unser Online-Anmeldeformular zur Prüfung anmelden. Die Anmeldungen sind bis zum15. Januar des Jahres, in dem die Prüfung stattfindet, einzureichen.
Die Zulassungsgebühr beträgt 100,- Euro und die Prüfungsgebühr 250,- Euro. Für die Bearbeitung des Zulassungsantrages ist es erforderlich, dass die Zulassungsgebühr zzgl. Prüfungsgebühr, zusammen 350,00 EUR, mit dem Verwendungszweck: AP19 Nachname Vorname auf eines der unten aufgeführten Konten bis zum Termin der oben angegebenen Anmeldefrist überwiesen worden ist - Eingang bei unserer Bank. Bei nicht fristgerechter Zahlung der Zulassungs- bzw. Prüfungsgebühr können Sie nicht zugelassen werden bzw. an der Fortbildungsprüfung nicht teilnehmen.
Das Zulassungsschreiben inkl. Buchungsbestätigung der Zulassungs- und Prüfungsgebühr wird erst nach Zahlungseingang ausgestellt.
Bitte beachten Sie, insbesondere bzgl. der Zulassungsvoraussetzungen, die Gemeinsame Prüfungsordnung und Rechtsvorschrift FALF.
Bitte beachten Sie:
Bei einer Anmeldung nach § 2 Abs. 2b der RVO FALF ist der Nachweis über eine absolvierte Ausbildung und die entsprechend gesammelte Berufserfahrung bei entsprechenden Arbeitgebern mit einer Berechtigung nach § 44 StBerG i.Vm. der Arbeitgeberbescheinigung (Vorlage) nachzuweisen (Häkchen setzen).
Auszug aus Rechtsvorschrift Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft
§ 2 – Zulassung zur Prüfung
[…]
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
[…]
b) wer mit Erfolg die Ausbildung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, absolviert hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens sechs Monate auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt oder einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, die eine Berechtigung nach § 44 StBerG führen, oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.